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Strafrecht
Eine sachgemäße Strafverteidigung soll nach unserem Verständnis auf drei Grundlagen aufbauen:
Bei rechtzeitiger Beauftragung eines Strafverteidigers ist schon früh zu klären, ob eine offensive, aufwändige Verteidigung notwendig, oder aber umgekehrt die Einstellung des Strafverfahrens, zumindest aber eine Verständigung möglich wird. Eine solche Verständigung (im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren) erlaubt es gerade in schwierigeren Strafverfahren, relativ gute Ergebnisse zuverlässig und ohne lange Hauptverhandlung zu erhalten.
Kann eine Hauptverhandlung nicht vermieden werden, gilt es, diese aktiv im Sinne des Angeklagten mit zu gestalten. Dies ist häufig über Beweisanträge oder durch gründlich vorbereitete Zeugenbefragungen möglich, manchmal auch durch eigene weitere Ermittlungen.
Schon bei Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung sollte der Mandant über den Sinn und die Chancen eines Rechtsmittels (Berufung und/oder Revision) informiert sein, wenn auch die abschließende Einschätzung wirklich erst anhand der schriftlichen Urteilsbegründung vorgenommen werden kann.
Seit etwa 22 Jahren (1991) habe ich Strafverteidigung auf diese Weise verstanden und auf fast allen Teilgebieten des Strafrechts praktiziert. Eine so gründliche Bearbeitung ist für Verfahren auf Teilgebieten wie dem Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Kapitalverbrechen oder Betäubungsmittelverfahren absolut unverzichtbar. Sie wird hier aber gleichermaßen auch bei weniger schwerwiegenden Anklagen durchgeführt, seien es nun Betrugsvorwürfe, Verkehrsstrafsachen oder sogar Bagatelldelikte. Die staatliche Gewalt greift auf keinem anderen Rechtsgebiet so hart und unvermittelt in sensible Rechte des Einzelnen, in seine persönliche Freiheit, seine wirtschaftliche Existenz, seinen Ruf ein wie im Strafrecht. Daher muß ihm - gerade auch im Interesse eines wirklichen, funktionierenden Rechtsstaates – auch jede zulässige Hilfe bei seiner Verteidigung zukommen.
Und zwar in jeder Instanz. Während ein Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz ist, geht es im Revisionsverfahren ausschließlich um das Erkennen und Erläutern von Rechtsfehlern.
Hier ist also nicht eine Wiederholung der Beweisaufnahme, zum Beispiel der Zeugenvernehmung möglich, sondern es ist die Verletzung materiellen oder formellen Rechtes (fast allein) unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll und das zu prüfende Urteil zu belegen.
Die Verteidigung in der Revisionsinstanz, vor allem die schriftliche Revisionsbegründung stellt deshalb besondere Anforderungen an den Verteidiger. Dass ich schon in den ersten Berufsjahren ausführliche Gelegenheit zur Verteidigung in Revisionsverfahren hatte, ist bereits auf der Seite „Anwälte“ ausgeführt worden.
Das Verkehrsrecht wurde über die Jahre zu einem weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Neben dem Verkehrsstrafrecht und den Bußgeldverfahren hat die zivilrechtliche Aufarbeitung von Verkehrsunfällen große Bedeutung. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld (außergerichtlich oder vor den Zivilgerichten) setzt zumeist sehr umfassenden Vortrag voraus. Mitunter sind Unfallorte zu besichtigen, fast immer müssen Sachverständigengutachten eingeholt oder überprüft werden.
Keinesfalls kann Unfallbeteiligten geraten werden, die Zusammenstellung und Bemessung der einzelnen Schadenspositionen bequem der freundlichen Haftpflichtversicherung des Gegners zu überlassen!
Nicht umsonst gab es in den letzten Jahren immer wieder Versuche vieler Versicherer, Rechtsanwälte aus der Schadensabwicklung heraus zu drängen; offenbar sollen auf diese Weise die Zahlungsbeträge reduziert werden.
Aus diesem Grund, und erst recht wenn die Fahrerlaubnis in Gefahr ist, sollte nicht nur bei Verkehrsdelikten, sondern nach jedem Unfall schon früh anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Einen letzten Schwerpunktbereich bilden die vertraglichen Ansprüche insbesondere aus Kauf- oder Werkverträgen. Mängel einer Kaufsache oder die fehlerhafte Ausführung eines Auftrags kommen bekanntlich sehr häufig vor, doch ist es für die Betroffenen leider nicht ganz einfach, schnelle und ausreichende Abhilfe zu erhalten. Die Rechtsprechung zur Mängelgewährleistung ist unübersichtlich, die Beweislast häufig eine Hauptschwierigkeit bei der Durchsetzung der Ansprüche.
Schließlich macht oft auch die Umsetzung völlig eindeutiger Rechte praktische Schwierigkeiten, die anwaltliche Hilfe nötig werden lassen; etwa wenn der Vertragspartner nicht bezahlt oder bezahlen kann.
Hierzu gehört auch die Durchsetzung von Honorarforderungen bzw. Gebühren für ärztliche oder therapeutische Leistungen, wenn sie privat abgerechnet werden. Wir haben es oft erlebt, dass gerade Ärzte ihre Forderungen für privatärztliche Leistungen über lange Zeit vergeblich anmahnen, die Beauftragung eines Anwalts scheuen oder sich zu lange auf wenig effektive Abrechnungszentren verlassen, während wir sehr oft schnell helfen konnten.
Berlin-Spandau, März 2010